Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Geltungsbereich
1.1 Alle unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich Aufgrund der nachstehenden Bedingungen. Sie sind Bestandteil unserer Lieferungs- und Leistungsvertrage. Abweichungen haben nur dann Gültigkeit, wenn dieselben schriftlich von uns bestätigt werden.
1.2 Lieferbedingungen des Bestellers werden durch unsere AGB ausdrücklich widersprochen.
1.3 Mit der Erteilung des Auftrages, spätestens mit und durch die Entgegennahme der Waren erkennt der Käufer unsere AGB an.
1.4 Diese Bedingungen gelten auch für zukünftige Lieferungen aufgrund schriftlicher oder fernmündlicher Bestellungen, sofern davon ausgegangen werden kann, dass der Käufer die AGB aus vorhergegangenen Kaufabschlüssen kennen musste und er bei Vertragsabschluss nochmals ausdrücklich darauf hingewiesen wurde.
1.5 Mündliche und telefonische Zusagen, Vereinbarungen, Nebenabreden usw. sowie Sondervereinbarungen sind für uns erst verbindlich bzw. gültig, sofern sie von uns nachträglich schriftlich bestätigt sind.
2. Lieferbedingungen
2.1 Die Preise aller Listen und Angebote gelten freibleibend und unverbindlich, sofern nicht eine bestimmte Geltungsdauer schriftlich vereinbart ist. Sie verstehen sich in €(Euro) ab Werk ohne Verpackung, Fracht und Montage, jedoch zuzüglich Mehrwertsteuer. Ab einem Auftragsnettowert von €2.500,– liefern wir frei Empfangsstation bzw. bei Export frei deutsche Grenze. Mit der Übergabe der Ware an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit dem Verlassen ab Werk oder Lager, geht die Gefahr auf den Käufer über.
2.2 Evtl. notwendige Verpackung wird zum Selbstkostenpreis berechnet und nicht zurückgenommen.
2.3 Teillieferungen unsererseits sind zulässig.
2.4 Erst mit Zugang unserer schriftlichen Auftragsbestätigung werden Bestellungen, Aufträge, Abreden, Zusicherungen sowie alle rechtsgeschäftlichen Erklärungen unsererseits verbindlich. Die Auftragsbestätigung ist allein für Umfang und Ausrüstung der Bestellung maßgebend und gilt auch bei Abweichungen der Bestellung, sofern nicht innerhalb einer Woche reklamiert wird und diese Reklamation von uns anerkannt wird.
2.5 Unsere Lieferungspflicht setzt die Kreditwürdigkeit des Käufers voraus. Sollten begründete Zweifel in dieser Beziehung auftreten, so sind wir berechtigt, Sicherheitsleistungen zu bedingen oder von unseren Lieferungsverpflichtungen zurückzutreten, ohne dass dem Käufer ein Recht auf Schadenersatz zusteht. Auch wird der Kaufpreis für die bereits gelieferten Waren sofort fällig.
2.6 Betriebsstörungen, Kriegszustand, Arbeiterausstände oder Ereignisse höherer Gewalt bei uns und unseres Rohstoffwerkes bzw. Zulieferanten berechtigen uns, die Lieferung um die betreffende Zeitdauer hinauszuschieben bzw. entbinden uns zum Rücktritt von angenommenen Aufträgen und Abschlüssen oder zur Berechnung der Tagespreise am Versandtag. Schadenersatzanspruche können hieraus nicht erhoben werden.
2.7 Alle Liefertermine und Fristen sind stets unverbindlich, sofern sie nicht schriftlich ausdrücklich als verbindlich zugesagt werden.
2.8 Erfolgt für Abruf bestellte Ware innerhalb von sechs Monaten kein Abruf, so sind wir nach Setzung einer Nachfrist zu Schadenersatzansprüchen berechtigt.
2.9 Abweichungen der in den Listen angegebenen Zeichnungen. Abbildungen, Maße und Gewichte sowie zugesicherte Eigenschaften sind unter Berücksichtigung der handelsüblichen Toleranzen, sowie nach DIN oder der geltenden Übung zulässig. Sie gelten als unverbindlich, sofern sie nicht schriftlich bestätigt werden.
3. Zahlungsbedingungen
3.1 Für sämtliche Lieferungen unserer Erzeugnisse gelten nachfolgende Zahlungsbedingungen:
3.2 Zahlbar innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum mit 2% Skonto, innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum netto Kasse.
3.3 Bei Zielüberschreitungen werden ohne in Verzug Setzung die banküblichen Zinsen berechnet.
3.4 Die Annahme von Wechseln und Schecks erfolgt stets zahlungshalber und nicht an Zahlung statt und gilt erst mit Einlösung als Zahlung. Die Annahme von Wechseln bedarf der besonderen Vereinbarung. Diskontspesen und Kosten gehen zu Lasten des Kunden.
3.5 Die Zurückhaltung von Zahlungen wegen von uns nicht anerkannter Gegenansprüche oder die Aufrechnung mit solchen sowie Abzüge von Rechnungen ohne unser schriftliches Einverständnis sind nicht statthaft, sofern die Gegenanspruche nicht unbestritten und von uns schriftlich anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind. Beanstandungen oder Meinungs- Verschiedenheiten schieben die Verpflichtung zur pünktlichen Zahlung nicht auf.
3.6 Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen oder sonstige Umstände welche nach unserem freien Ermessen Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Käufers zulassen, haben die sofortige Fälligkeit aller unserer Forderungen zur Folge.
3.7 Lieferungen an nicht bekannte Besteller bzw. an Besteller mit denen wir nicht in ständiger Geschäftsbeziehung stehen, führen wir nur per Nachnahme, Vorauskasse oder gegen Bankbürgschaft aus.
3.8 Zahlungen an für uns handelnde Personen sind grundsätzlich ausgeschlossen. Ausnahmen bedürfen unserer ausdrücklichen schriftlichen Einwilligung.
4. Eigentumsvorbehalt
4.1 Die gelieferten Waren und Erzeugnisse bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Warenlieferungen nebst allen Nebenforderungen Einschließlich der Einlösung etwa von uns in Zahlung genommener Schecks oder Wechsel unser Eigentum. Unsere Forderungen gehen nicht durch Aufnahme in einen kontokorrentmäßigen Saldo und dessen Anerkennung unter. Als Bezahlung gilt der Eingang des Gegenwertes bei uns.
4.2 Der Abnehmer ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt; eine Verpfändung, Sicherungsübereignung oder Verleihung ist ihm jedoch nicht gestattet. Derartige Beeinträchtigungen sind uns bei Vermeidung Von Schadenersatzansprüchen unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Der Abnehmer ist gehalten, unsere Rechte beim Weiterverkauf von Vorbehaltsware auf Kredit zu sichern. Die Forderungen des Abnehmers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt er schon jetzt an uns ab; wir nehmen diese Abtretung an. Ungeachtet der Abtretung und unseres Einziehungsrechtes ist der Abnehmer zur Einziehung solange berechtigt, als er seinen Verpflichtungen gegenüber uns nachkommt oder nicht in Vermögensverfall gerät. Auf unser Verlangen hat der Abnehmer uns die zur Einziehung erforderlichen Angaben über die abgetretenen Forderungen zu machen und den Schuldnern die Abtretung mitzuteilen.
4.3 Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Abnehmer für uns vor, ohne dass für uns daraus Verpflichtungen entstehen. Bei Verarbeitung oder Verbindung der Vorbehaltsware mit anderen, nicht uns gehörenden Waren steht uns der dabei entstandene Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung oder Verbindung zu. Erwirbt der Abnehmer das Alleineigentum an der neuen Sache, so sind sich die Vertragspartner darüber einig, dass der Abnehmer uns im Verhältnis des Wertes der verarbeiteten bzw. verbundenen Vorbehaltsware Miteigentum an der neuen Sache einräumt und diese unentgeltlich für uns verwahrt. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Waren – gleich ob ohne oder nach Verarbeitung oder Verbindung – weiterveräußert, so gilt die oben vereinbarte Vorausabtretung nur in Hohe des Wertes der Vorbehaltsware, die zusammen mit den anderen Waren Gegenstand des Verkaufes ist. Für den Fall, dass die Forderungen des Abnehmers aus dem Weiterverkauf in ein Kontokorrent aufgenommen werden, tritt der Abnehmer bereits hiermit seine Forderungen aus dem Kontokorrent einschließlich der Saldoforderungen, die sich bei der Beendigung des Kontokorrentverhältnisses ergeben sowie die Feststellung der Salden sicherheitshalber an uns ab. Die Abtretung erfolgt in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die im Voraus abgetretenen Forderungen hat der Abnehmer uns unverzüglich zu unterrichten.
4.4 Wenn der Wert der Eigentumsvorbehaltsware zuzüglich des Wertes der an uns abgetretenen Forderungen unsere Forderungen gegen den Abnehmer um mehr als 20% übersteigen, sind die jeweils ältesten, an uns abgetretenen Forderungen dem Abnehmer rückabgetreten, bis der Wert der uns gegebenen Sicherheiten höchstens 20% über unserem Forderungsbetrag liegt. Übersteigen die uns angegebenen Sicherheiten auch bei vollständiger Rückabtretung aller Forderungen an den Abnehmer weiterhin unsere Forderungen um mehr als 20%, geht insoweit die jeweils älteste Eigentumsvorbehaltsware in das Eigentum des Abnehmers über.
4.5 Ware die ordnungsgemäß bestellt und geliefert wurde, wird grundsätzlich nicht zurückgenommen. Entschließen wir uns jedoch in Ausnahmefällen zu einer Rücknahme, vergüten wir für einwandfreie und unbenützte Ware 80 % des Rechnungsbetrages. Der Abnehmer ist grundsätzlich dafür verantwortlich, den Liefergegenstand an uns frachtfrei zurückzugeben. Eine Rücknahme von Waren kann nur innerhalb 8 Wochen ab Lieferscheindatum gewährt werden. Warenrück-lieferungen außerhalb der o.g. Frist werden nicht vergütet.
4.6 Wird die Vorbehaltsware vom Besteller in ein Grundstück eingebaut, so tritt der Besteller schon jetzt die daraus entstehende Forderung auf Vergütung in Hohe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich des Rechts auf Einräumung einer Sicherungshypothek mit Rang vor dem Rest ab; wir nehmen diese Abtretung an.
4.7 Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in die Vorbehaltsware oder die im Voraus abgetretenen Forderungen hat uns der Besteller unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten. Interventionskosten sind vom Besteller zu tragen.
4.8 Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes gilt nicht als Rucktritt vom Vertrag.
4.9 Der Besteller hat die Vorbehaltsware ausreichend gegen Feuer und Einbruchdiebstahl zu versichern.
5. Mängelrügen und Gewährleistungen
5.1 Mangelrügen gleich welcher Art, finden nur dann Berücksichtigung, wenn sie bei offenkundigen Mangeln innerhalb von 8 Tagen nach Empfang der Waren schriftlich zu unserer Kenntnis gebracht werden. Sie bewirken keine Änderungen der vereinbarten Zahlungsbedingungen.
5.2 Bei begründeten Anständen liefern wir unentgeltlich Ersatz in einwandfreier Ware für die unverarbeitet mangelhafte Ware, die wir zurücknehmen.
5.3 Weitere Ansprüche, insbesondere auf Wandlung, Minderung oder Schadensersatz irgendwelcher Art (Gewinnentschädigung, Verzugsstrafen) sind ausgeschlossen.
5.4 Für die Gute der von uns gelieferten Waren und Erzeugnisse sowie Maschinen und Werkzeuge gelten die Garantiebestimmungen bzw. Mangelhaftungen wie sie in den für unser Lieferwerk maßgebenden Fachverbänden und Vereinen festgelegt werden.
5.5 Bei Fremderzeugnissen (Handelswaren) beschränkt sich unsere Haftung auf Abtretung der uns gegen deren Lieferer zustehenden Ansprüche, sofern offenkundige Mängel von uns nicht hatten erkannt werden müssen.
5.6 Von einer Beanstandung ausgeschlossen sind natürliche Abnutzung, Beschädigung durch Gewalt, durch unsachgemäße Behandlung und Verwendung, übermäßige Beanspruchung oder durch elementare Einflüsse.
5.7 Durch eigenmächtig selbst vorgenommene oder bei Drittenveranlasste Eingriffe an der Ware erlischt das Recht der Mängelrüge.
6. Verkaufsbedingungen
6.1 Die Abtretung von Ansprüchen, welche aus einem Geschäftsabschluss gegen uns erworben werden, ist ausdrücklich ausgeschlossen.
6.2 Änderungen von Preisen, Rabatten oder Zuschlagen sind uns auch ohne besondere Benachrichtigungen jederzeit vorbehalten.
7. Erfüllungsort und Gerichtsstand
7.1 Erfüllungsort für Lieferungen und Leistungen ist Westerstede. 7.2 Gerichtsstand auch für Scheck – und Wechselprozesse ist für beide Teile ausschließlich Westerstede, sofern der Vertragspartner Vollkaufmann ist und nicht zu den in § 4 HGB bezeichneten Gewerbetreibenden gehört oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist.
8. Schlussbestimmungen
8.1 Für uns gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland als vereinbart, auch ausländischen Käufern gegenüber.
8.2 Sollten einzelne Punkte oder Positionen unserer AGB ganz oder teilweise unwirksam sein, so behalten die übrigen Bedingungen Gültigkeit.
8.3 Die einspruchslose Annahme der Auftragsbestätigung oder Rechnung bestätigt uns deren Richtigkeit und die Anerkennung Vorstehender Bedingungen.